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Tarifermäßigung § 32c EStG

Informationen zum Themenbereich

Die Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht eine ausgeglichene tarifliche Besteuerung aufeinanderfolgender Wirtschaftsjahre mit schwankenden Ergebnissen und konnte erstmals im Einkommensteuerbescheid 2016 für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 gewährt werden. Weitere Tarifermäßigungen waren zunächst für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 mit dem Einkommensteuerbescheid 2019 und für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2022 mit dem Einkommensteuerbescheid 2022 möglich.

Durch das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom 23. Oktober 2024 (Bundesgesetzblatt I Nr. 321) wurde die Tarifermäßigung nach § 32c EStG um zwei weitere Betrachtungszeiträume verlängert. Eine Tarifermäßigung ist damit auch für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 mit dem Einkommensteuerbescheid 2025 und für die Veranlagungszeiträume 2026 bis 2028 mit dem Einkommensteuerbescheid 2028 möglich.

Amtliche Vordrucke

Für den Veranlagungszeitraum 2025 ist es erstmals möglich, den Antrag elektronisch zusammen mit der Einkommensteuerklärung einzureichen. Die hier angebotenen Vordrucke sind daher nur bei einer Beantragung der Tarifermäßigung auf Papier erforderlich.

Mittels Papiervordruck gestellte Anträge sind vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Haben im Fall der Zusammenveranlagung beide Ehegatten/Lebenspartner im Betrachtungszeitraum Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, ist ein gemeinsamer und von beiden unterschriebener Antrag abzugeben.

Zur Ermittlung der Tarifermäßigung bietet die Finanzverwaltung eine Berechnungshilfe an.

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