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Zuständigkeiten

Wer führt Änderungen durch?

Für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (zum Beispiel Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) sind grundsätzlich die Finanzämter zuständig.

    Folgende Änderungen werden durch die Finanzämter erledigt:

    • Eintragung von antragsgebundenen Freibeträgen, zum Beispiel für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
    • Steuerklassenänderungen, zum Beispiel
    • Eintragung der Steuerklasse II
      (zum Beispiel nach Geburt eines Kindes bei Alleinstehenden)
    • Eintragung einer ungünstigeren Steuerklasse
      (zum Beispiel Steuerklasse I statt III oder IV)
    • Steuerklassenwechsel zwischen III/V und IV/IV
    • Änderungen nach einer Trennung nach Beendigung der Trennung
    • Eintragung von Kinderfreibeträgen
    • Berichtigung unrichtiger Lohnsteuerabzugsmerkmale

      Folgende Änderungen übermitteln die Meldebehörden:

      Anschriftenänderungen und standesamtliche Veränderungen wie zum Beispiel

      • Kirchenein- oder Kirchenaustritt
      • Eheschließung
      • Geburt, Adoption oder Tod

      werden nach wie vor von den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden verwaltet.

      Von den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen erfolgt die direkte Datenweitergabe an die Finanzverwaltung bei Änderungen der persönlichen Lebenssachverhalte. Auf dieser Grundlage werden ggf. erforderliche Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorgenommen. Dabei wird im Falle der Eheschließung automatisiert die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV gebildet und dem Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug bereitgestellt.

        Berücksichtigung melderechtlicher und standesamtlicher Änderungen

        Lohnsteuerermäßigungsverfahren

        Anträge zur Berücksichtigung eines Freibetrages, beispielsweise für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für volljährige Kinder, können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits überjährig gewährt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

        Welche Änderungen meiner ELStAM muss ich dem Finanzamt anzeigen?

        Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Ihren Gunsten abweichen.

        Beispiel: Eintragung der Steuerklasse I ab dem Jahr nach einer Trennung, weil damit die Voraussetzung für die Steuerklasse III, IV und V weggefallen ist.
        Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt.

        Verringert sich ein eingetragener Freibetrag (zum Beispiel geringere Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags können Sie beim Finanzamt beantragen.

        Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Ausnahmefällen

        Die Ausstellung von Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug erfolgt auf Antrag nur noch in folgenden Fällen:

        Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

        • Die an Ihren Arbeitgeber ausgelieferten ELStAM stimmen nicht mit Ihren tatsächlichen Lebensverhältnissen überein und können nicht zeitnah korrigiert werden (z.B. bei unzutreffenden melderechtlichen Merkmalen oder aus technischen Gründen).
        • Ihnen wurde bislang keine Identifikationsnummer zugeteilt (z.B. bei ausländischen Arbeitnehmern).

        Befristete Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

        • Durch das Finanzamt ist noch eine Korrektur unzutreffend ausgelieferter ELStAM für zurückliegende Lohnzahlungszeiträume des laufenden Jahres erforderlich. In diesem Fall stellt das Finanzamt eine »befristete Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug« aus (§ 39 Absatz 1 Satz 2 EStG). Darin werden die anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale für die zu korrigierenden Lohnzahlungszeiträume ausgewiesen. Bereits an Ihren Arbeitgeber ausgelieferte zutreffende aktuelle ELStAM bleiben hingegen für die Ermittlung des laufenden Lohnsteuerabzugs sowie für künftige Lohnzahlungszeiträume maßgebend.

        In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zugrunde legen. Bei der Ausstellung einer Bescheinigung aus technischen Gründen wird für Ihren Arbeitgeber so lange eine Sperrung des Abrufs Ihrer ELStAM gespeichert, bis die Daten berichtigt sind. Ändern sich währenddessen die Lohnsteuerabzugsmerkmale, trägt Ihr Finanzamt die Änderungen auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ein (zum Beispiel Eintragung eines erstmals beantragten Freibetrages). Ein Nachweis der Änderungen durch einen ELStAM-Ausdruck der Finanzverwaltung ist nicht ausreichend. Nach Wegfall der technischen Gründe wird die Sperre durch das Finanzamt aufgehoben.

        Beispiel: Sie sind verheiratet, die Gemeinde hat aber nicht die Identifikationsnummer für beide Ehegatten übermittelt. Ihr Finanzamt kann in der ELStAM-Datenbank die beantragte Steuerklassenkombination III/V nicht speichern, da Sie steuerlich noch als ledig gelten. Es stellt zur Vorlage beim Ihrem Arbeitgeber die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus und sperrt den Abruf der Daten. Der Arbeitgeber  hat den Lohnsteuerabzug auf Grundlage dieser neu ausgestellten Bescheinigung durchzuführen. Sie geht den abgerufenen ELStAM vor. Das Finanzamt klärt gemeinsam mit der Gemeinde den Grund für die fehlende Identifikationsnummer auf. Nach der Klärung wird die Steuerklassenkombination III/V gespeichert und die Sperrung aufgehoben.

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