Hauptinhalt

Steuerabzug bei Bauleistungen

Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe

Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt.

Die Regelungen hierzu enthält der neue Abschnitt VII des Einkommensteuergesetzes (§§ 48 bis 48d EStG). Ab 1. Januar 2002 haben danach unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 v.H. der Gegenleistung für Rechung des die Bauleistung erbringenden Unternehmer (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder wenn bestimmte Freigrenzen überschritten werden.

Im Zusammenhang mit der Einführung des Steuerabzugs wurde außerdem für Unternehmen des Baugewerbes, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, jeweils eine zentrale örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im Bundesgebiet geschaffen. Diese umfasst auch das Lohnsteuerabzugsverfahren sowie die Einkommensbesteuerung der von diesen Unternehmen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland.

Der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug kann grundsätzlich formlos beim Finanzamt des Leistenden gestellt werden.

Ein schriftlicher Antrag ist für die Freistellungsbescheinigung zwar nicht vorgeschrieben. Das Finanzamt erhebt jedoch insbesondere bei Leistenden, die bisher steuerlich noch nicht erfasst sind, mittels eines Fragebogens die notwendigen Angaben zur Prüfung der Frage, ob durch einen Steuerabzug zu sichernde Ansprüche zu erwarten sind und die steuerliche Erfassung notwendig ist.

zurück zum Seitenanfang