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Erbschaft- und Schenkungsteuer - Tarife

Die Höhe der Steuer hängt wesentlich von der jeweiligen Steuerklasse ab, in die der Erwerber nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser oder Schenker eingeordnet wird. Es werden folgende drei Steuerklassen unterschieden (§ 15 Erbschaftsteuergesetz): 

Steuerklasse I Ehegatte
  Lebenspartner i.S. des
Lebenspartschaftsgesetzes (LPartG)
  Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge
  Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen
Steuerklasse II Eltern und Voreltern bei Schenkungen
  Geschwister
  Kinder der Geschwister
  Stiefeltern
  Schwiegerkinder
  Schwiegereltern
  geschiedener Ehegatte
 

Lebenspartner (i.S. des LPartG) einer
aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Steuerklasse III alle übrigen Erwerber

Jedem Erwerber wird ein persönlicher Freibetrag (§ 16 Erbschaftsteuergesetz) gewährt, dessen Höhe sich bei unbeschränkter Steuerpflicht nach der jeweiligen Steuerklasse richtet:

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro
Kinder i.S. der Steuerklasse I und Kinder
verstorbener Kinder i.S. der Steuerklasse I
400.000 Euro
Kinder der Kinder i.S. der Steuerklasse I 200.000 Euro
übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 Euro
Personen der Steuerklasse II 20.000 Euro
Personen der Steuerklasse III 20.000 Euro

Daneben wird bei Erwerben von Todes wegen dem überlebenden Ehegatten bzw. überlebenden eingetragenen Lebenspartner sowie Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 Erbschaftsteuergesetz) gewährt. Er beträgt für den Ehegatten bzw. den Lebenspartner i.S. des LPartG 256.000 Euro und für Kinder nach Alter gestaffelt zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro. Dieser Freibetrag wird jedoch um den Kapitalwert (Steuerwert) der Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, gekürzt. Zu den nicht steuerbaren Versorgungsbezügen gehören z. B. die Hinterbliebenenbezüge aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei beschränkter Steuerpflicht wird bei der Besteuerung ein Freibetrag von 2.000 Euro gewährt.

Übersteigt der Wert des Erwerbs die eingangs genannten Freibeträge, wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer nach folgenden Steuersätzen (§ 19 Erbschaftsteuergesetz) erhoben: 

 

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
bis einschl. ... Euro
Vomhundertsatz in der Steuerklasse
  I II III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

Bei geringfügiger Überschreitung einer Tarifgrenze wird die ansteigende Steuerbelastung durch eine Härtefallklausel abgemildert.

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