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Lohnsteuerhilfevereine

Für Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter, Beamte etc.) besteht neben der Beauftragung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe auch die Möglichkeit, die Hilfe von Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch zu nehmen. Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen ist jedoch gesetzlich beschränkt. Beispielsweise ist eine Hilfeleistung durch Lohnsteuerhilfevereine unzulässig, wenn der Arbeitnehmer neben seinem Arbeitslohn noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt; ebenso, wenn ein lediger Arbeitnehmer Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen und Dividenden) und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt mehr als 13.000 Euro pro Jahr erzielt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten liegt die Einnahmengrenze bei 26.000 Euro.

Ebenso wie die Befugnis sind auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten gesetzlich geregelt. Die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine mit Sitz in Sachsen sowie über die von Lohnsteuerhilfevereinen aus anderen Bundesländern in Sachsen eingerichteten Beratungsstellen führt das Landesamt für Steuern und Finanzen.

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