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Allgemeines

Für Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter, Beamte etc.) besteht neben der Beauftragung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe auch die Möglichkeit, die Hilfe von Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch zu nehmen. Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen ist jedoch gesetzlich beschränkt. Beispielsweise ist eine Hilfeleistung durch Lohnsteuerhilfevereine unzulässig, wenn der Arbeitnehmer neben seinem Arbeitslohn noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt.

Ebenso wie die Befugnis sind auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohn-steuerhilfeverein und die den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten gesetzlich geregelt. Die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine mit Sitz in Sachsen sowie über die von Lohnsteuerhilfevereinen aus anderen Bundesländern in Sachsen eingerichteten Be-ratungsstellen führt das Landesamt für Steuern und Finanzen.

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