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Informationen zur Gewerbesteuer

Fragen rund um die Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer gehört zu den sogenannten Realsteuern. Sie ist eine Gemeindesteuer und gegenwärtig noch wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen.

Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ist im Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt.

Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb.

Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz zu verstehen. Für die Annahme eines Gewerbebetriebes müssen folgende Merkmale vorliegen:

  • Selbständigkeit,
  • Nachhaltigkeit,
  • Gewinnerzielungsabsicht,
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr,
  • keine selbständige Tätigkeit, Ausübung eines freien Berufes oder Land- und Forstwirtschaft.

Personengesellschaften, z.B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die OHG oder die KG, gelten stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Unabhängig von ihrer Tätigkeit gelten Personengesellschaften in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, bei denen ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind, z.B. GmbH & Co KG.

Als Gewerbebetrieb gilt auch stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (z.B. der GmbH oder der Aktiengesellschaft), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Des weiteren gilt als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

Die Gewerbesteuerpflicht kann aber teilweise oder ganz durch Befreiungsvorschriften des § 3 GewStG eingeschränkt sein.

Was ist Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer?

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.

Der Gewerbeertrag ermittelt sich nach dem

  Gewinn (nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz)
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
./. Kürzungen (§ 9 GewStG)
= Gewerbeertrag

 

Wie wird die Gewerbesteuer festgesetzt und erhoben?

Die Gewerbesteuer wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt und erhoben:

  • Die Finanzämter ermitteln als Besteuerungsgrundlage den Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird im Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt. Der Steuermessbetrag ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Die Steuermesszahl beträgt einheitlich 3,5 Prozent. Bei Gewerbebetrieben, die von natürlichen Personen oder Personengesellschaften betrieben werden, ist der auf volle hundert Euro abgerundete Gewerbeertrag vorher noch um einen Freibetrag von 24 500 EUR zu kürzen.
  • Auf der Grundlage des vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheides ergeht durch die Gemeinde unter Anwendung des von ihr durch Satzung festgelegten Hebesatzes der Gewerbesteuerbescheid.

    Der Hebesatz ist für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der Gleiche. Er beträgt mindestens 200 vom Hundert.

Aus der Zweistufigkeit des Festsetzungsverfahrens folgt:

  • Einwendungen des Steuerschuldners gegen den Gewerbesteuermessbescheid (z.B. gegen die vom Finanzamt festgestellte Höhe des Gewinns) sind im Rechtsbehelfsverfahren gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.
  • Anträge auf Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer sind gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Wer ist Steuerschuldner?

Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 GewStG).

Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner grundsätzlich die Gesellschaft.

Zerlegung der Gewerbesteuer

Liegen die Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, ist der einheitliche Steuermessbetrag zu zerlegen und der jeweilige Anteil den einzelnen Gemeinden zuzuweisen. Das gleiche gilt, wenn innerhalb eines Veranlagungszeitraums der Gewerbebetrieb von einer Gemeinde in eine andere verlegt wird.

Über die Zerlegung ist ein Zerlegungsbescheid vom Finanzamt zu erlassen, der bei einer Änderung des Steuermessbetrages ebenfalls zu ändern ist.

Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Summe der Arbeitslöhne der einzelnen Betriebsstätten zueinander.

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