Grunderwerb- und Grundsteuer
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Grunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuer unterliegen insbesondere Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen. Der Steuersatz beträgt 3,5 v.H. und bemisst sich in der Regel nach der Gegenleistung.
Grundsteuer
Auf inländischen Grundbesitz (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, private und betriebliche Grundstücke) wird Grundsteuer grundsätzlich auf der Basis eines Ersatzwirtschaftswerts bzw. eines Einheitswerts, in Ausnahmefällen auf der Basis einer Ersatzbemessungsgrundlage, erhoben. Der Ersatzwirtschaftswert bzw. der Einheitswert werden mit einer Grundsteuermesszahl multipliziert, die in den neuen Bundesländern je nach Grundstücksart und Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde zwischen 5 v.T. und 10 v.T. (bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einheitlich 6 v.T.) beträgt. Die Gemeinden erheben auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrags unter Anwendung des entsprechenden Hebesatzes Grundsteuer A für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bzw. Grundsteuer B für die Grundstücke.